Die Satzung

Die DGI wurde 1994 als gemeinnütziger Verein gegründet. Ihr Sitz ist München.

hier ein Auszug aus der Satzung:

§ 2 Zweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung, die Auswertung und Vermittlung von Forschungsergebnissen, die Förderung der zahnärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Implantologie im Zahn-, Mund- und Kieferbereich. Die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Vereinigungen und Institutionen des In- und Auslandes wird angestrebt.
  2. In Verfolgung seiner Zwecke soll der Verein eine regelmäßige erscheinende Zeitschrift herausgeben und jährlich eine wissenschaftliche Tagung abhalten. Dabei ist den Interessen sowohl der niedergelassenen als auch der hauptsächlich an Hochschulen mit medizinischen oder zahnmedizinischen Fakultäten tätigen Mitglieder Rechnung zu tragen.
  3. In Verfolgung seiner Zwecke kann der Verein auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft in anderen in- oder ausländischen Vereinen sowie Organisationen erwerben.
  4. In Verfolgung seiner Zwecke kann der Verein Landesverbände oder andere Untergliederungen gründen. Der Vorstand beschreibt spezielle Teilaufgaben der Untergliederungen des Gesamtvereins und regelt die Bestellung deren Organe durch Geschäftsordnungen.
  5. Zur Erreichung seiner Zwecke kann der Verein Vereinigungen, privatrechtliche Gesellschaften und juristische Personen gründen, erwerben oder sich hieran beteiligen.
  6. Die DGI ist mit der DGZMK durch einen Assoziationsvertrag verbunden.



§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es zur Förderung der Wissenschaft und Berufsausbildung zu verwenden hat. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Eine diesbezügliche Beschlussfassung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

ANSPRECHPARTNER

Sekretariat Schriftführer und Mitgliederbetreuung:

Daniela Winke
Rischkamp 37 F
30659 Hannover
Tel. +49 511 537825
Fax +49 511 537828

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